So, vielleicht bringt das etwas Klarheit.
Generell gilt
"§ 520e Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
Für jedes Pferd, dessen Eltern in das Zuchtbuch der jeweiligen Züchtervereinigung eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung gemäß § 10 ZVO als Abstammungsnachweis ausgestellt."
Das bedeutet also gleich ob 1 oder 2 ordentliche Abstammungsnachweise!
Da Shari Papiere von einem anderen Zuchtverein hat, werden diese anerkannt, müssen sie nach europ. Recht.
Entweder man spricht von o.i. Pferden, die aber im Maghreb, wo das Zuchtbuch nicht geschlossen ist, ins Zuchtbuch aufgenommen wurden, diese haben Papiere, die ebenfalls anerkannt werden. Ein solcher o.i. Hengst käme in HB 2, seine Nachkommen bekommen ORDENTLICHE Papiere in Zuchtbuch 2.
Dann gibt es noch Pferde ohne "alles" - diese Pferde kommen nicht ins Zuchtbuch.
Damit ein Hengst in Hengstbuch 1 kommt, müssen beide Elternlinien über 2 Generationen eingetragen sein.
Bei den Stuten sind die Vorgaben bzgl. der Eltern nicht so streng:
Stutbuch 1: beide Eltern eingetragen in Hauptbuch oder vglb.
Stutbuch 2: der Vater eingetragen in Hauptbuch oder vglb.
Marion und Bettina
Wichtige Ergänzung: Aus lauter Eile haben wiruns an dem Entwurf orientiert, sorry, nun sind aber noch die Vorbücher zu beachten, dann sieht es dann letztlich so aus:
Siehe Tabelle am Ende der ZBO (BzRP.org/Verein):
Die Tabelle zeigt, dass Nachkommen von o.i. Hengsten (alle aus höchsten HB II) keine Zuchtbescheinigungen, sondern nur Geburtsbescheinigungen bekommen. Erst die Fohlen dieser Fohlen können Abstammungsnachweise bekommen.
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